Allgemeine Informationen


Resolution  Sportkreis Hochtaunus e.V.


Wichtige Folien aus der Veranstaltung: Förderprogramm Sport und Flüchtlinge

Programm "Sport und Flüchtlinge"

Unterstützung für hessische Städte und Gemeinden, die Sport- und Bewegungsangebote für Flüchtlinge initiieren (möchten)

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Folienvortag Meike Freitag - Sport und Flüchtlinge       
Förderrichtlinien
flyer-sport-coaches
Antragsformular
Vortrag Angelika Ribler und Volker Rehm Sportjugend Hessen

Pressartikel der Taunuszeitung vom 28.1.2016

Informationen für die Vereine

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Ehrenamtliche Tätigkeit

Ab wann dürfen Flüchtlinge ehrenamtlich Tätig werden?
Prinzipiell dürfen Flüchtlinge, die bereits Vereinsmitglied sind, jederzeit unentgeltlich im Verein mithelfen, auch ohne dafür eine Genehmigung einholen zu müssen. Für Nicht-Mitglieder sollte immer ein Vertrag abgeschlossen werden, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn die 3-monatige First des Arbeitsverbots noch nicht vollendet ist. Voraussetzung dafür ist aber eine unentgeltliche Tätigkeit. (gemäß § 622 BGB bedeutet unentgeltlich, dass die beauftragte Person für ihre Arbeitsleitung und den Zeitaufwand als solchen keine Vergütung erhält.)

Zu bedachten ist allerdings, dass Flüchtlinge die Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetzt beziehen nur 100 Stunden pro Monat tätig werden dürfen. Diese Arbeit muss dabei gemeinnützig sein und darf nur zusätzlich zu den sowieso anfallenden Tätigkeiten erfolgen. Ob eine solche Tätigkeit gemeinnützig und zusätzlich ist, entscheidet vorab die Sozialbehörde.

Um als Übungsleiter tätig werden zu dürfen, bedarf es einer Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde.

Flüchtlinge mit humanitären Aufenthaltstiteln dürfen jederzeit zustimmungsfrei beschäftigt werden.
Aber: Asylbewerber und Flüchtlinge, die eine Duldung anerkannt bekommen haben unterliegen in den ersten 3 Monaten einem Arbeitsverbot. In der weiteren Zeit bis hin zu 15 Monaten besitzen sie nur einen eingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Generell brauchen sie auch immer die Zustimmung der Ausländerbehörde für eine Beschäftigungserlaubnis.

Dürfen Flüchtlinge Aufwandsentschädigungen oder Übungsleiterkosten erhalten?
Flüchtlinge erhalten vom Verein direkt Aufwandsentschädigungen in Höhe von 1,05€ die Stunde. Die Kosten müssen mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts verrechnet werden. Nach den 15 Monaten müssen nur noch Beträge über 200,00€ mit den Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes verrechnet werden.
Übungsleiterkosten werden ausgezahlt.

Gemäß § 670 BGB ist ein vereinbarter Aufwendungsersatz möglich. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehören insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehrkosten, Kosten für notwendige Fachliteratur, Kosten von Lehrgängen, die notwendige Kenntnisse zur Verrichtung der ehrenamtlichen Tätigkeit vermitteln. Dazu gehören nicht die eigene Arbeitsleistung bzw. Ersatz für Verdienstausfall oder die "normale" Abnutzung von Sachen des Beauftragten.

 Hauptherkunftsländer

Aus welchen Ländern kommen die Flüchtlinge?
1. Syrien
2. Serbien
3. Eritrea
4. Afghanistan
5. Irak
6. Kosovo
7. Mazedonien
8. Bosnien-Herzegowina
9. Albanien
10. Somalia

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stand: Januar 2015

 Mitgliedschaft

Gibt es Besonderheiten bei der Aufnahme von Flüchtlingen?
Formell unterscheiden sich Flüchtlinge nicht von anderen Sportlern. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Flüchtlinge gegebenfalls besondere Kulturelle Vorstellungen mitbringen und zusätzlich eine Sprachbarriere durchbrochen werden muss. Viele Sachen, die für uns selbstverständlich sind, sind für sie neu. Daher bedarf es bei solchen Fällen Einfühlungsvermögen und Geduld. 
Außerdem ist darauf zu achten, dass viele Flüchtlinge nicht in der Lage sind, einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Dabei können aber Zuschüsse nach dem Bildungs- und Teilhabepaket berücksichtigt werden.

Wie können Vereine Flüchtlinge für ihre Angebote gewinnen?
Die Vereine können selbst aktiv werden indem sie beispielsweise Schnuppertrainings anbieten oder in Flüchtlingsunterkünften nachfragen.
Allerdings kann ihnen diese Arbeit durch unser Projekt abgenommen werden. Durch „Integration-Direkt“ soll den Vereinen geholfen werden, mit den Flüchtlingen in Kontakt zu treten. Bei uns können sich Flüchtlinge bewerben, indem sie den Teilnehmerbogen ausfüllen und angeben, an welchen Sportarten sie Interesse hätten. Auf Grund dieses Bogens werden wir dann Vereine kontaktieren, die an einer Zusammenarbeit mit Flüchtlingen interessiert sind. Zusammen mit Sportlotsen sollen die Flüchtlinge dann in den Verein integriert werden.
Dadurch wird der Verein unterstützt neue Mitglieder zu gewinnen, die im besten Fall nicht nur sportlich sondern auch im Ehrenamt aktiv werden.

Wie können Vereine auch Mädchen und Frauen in das Vereinsleben einbinden?
In vielen Ländern ist es für Mädchen und Frauen nicht üblich selbst Sport zu betreiben. Genau aus dem Grund ist es wichtig auch auf sie zuzugehen und sie bewusst mitzunehmen und ihnen zu erklären, dass auch sie im Verein herzlich willkommen sind. Diese Aufgabe soll möglichst auch von unseren Sportlotsen übernommen werden, die bewusst auf die Betroffenen zugehen und mit ihnen gemeinsam Probetrainings und Ähnliches besuchen.
Wichtig zu beachten:

• Getrennte Umkleidekabinen
• Getrennte Sanitäranlagen
• Gegebenenfalls Frauentrainingsgruppen, bei Sportarten bei denen es sich anbietet
• Gegebenenfalls Trainingszeiten vor Einbruch der Dämmerung

Wer ist für Minderjährige ohne Eltern verantwortlich?
Flüchtlinge die ohne Begleitung von einer Erwachsenen Person nach Deutschland einreisen erhalten einen Vormund. Dieser entspricht meist einem Mitarbeiter des Jugendamtes, kann aber auch eine Privatperson sein.

 Praktikum / FSJ

Dürfen die Flüchtlinge ein Praktikum oder ein FSJ beim Verein machen?
Ja – Ein Praktikum oder ein FSJ sind möglich, solange eine Aufenthaltsgestattung nach drei Monaten Aufenthalt oder eine Duldung ohne Wartefrist vorliegt. In allen Fällen ist dennoch eine Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen!

 Versicherungsschutz

Sind die Flüchtlinge im Sportverein versichert, auch ohne feste Mitgliedschaft?
Prinzipiell ja – Wenn der Verein, bei dem der Flüchtling sportlich aktiv werden möchte, Mitglied des LSB-Hessen ist, sind automatisch alle Flüchtlinge versichert.
Der Versicherungsschutz wird in vollem Umfang in der Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Krankenversicherung gewährleistet.
Dieser gilt für alle Aktivitäten im Kontext des Vereins, also auch bei Probetrainings, Auswärtsspielen oder Vereinsfeiern und umfasst dabei auch den direkten Hin- und Rückweg von der Unterkunft zur Sportstätte.
Der Versicherungsschutz wird dabei auch für Flüchtlinge gewährt, die noch nicht festes Mitglied des Vereins sind. Dies gilt auch für Vereinsmitglieder, die keinen festen Mitgliederbeitrag leisten können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landessportbundes-Hessen oder in diesem Zeitungsartikel des LSBs.

Sind Begleiter und Zuschauer der Flüchtlinge auch versichert?
Ja – Der LSB-Hessen gewährt auch Versicherungsschutz für Zuschauer und Begleiter, die den Flüchtlingen bei Wettkämpfen oder Ähnlichem zuschauen möchten.

Sind Flüchtlinge generell krankenversichert?
Ja – Alle Menschen mit einem (un-)befristeten Aufenthaltstitel, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung sind krankenversichert.
Im Falle eines Unfalls werden also alle Kosten (Ärzte oder Krankenwagen, etc.) übernommen. Zusätzlich greift auch die Versicherung über den LSB.


Quellen: 

Deutscher Fußball Bund         „Willkommen im Verein! – Fußball mit Flüchtlingen“ -                                           Informationsbroschüre, Frankfurt am Main, 2015
Landessportbund Hessen      „Konsequenter Baustein in der Integrationsarbeit des Sports!“,
                                          Frankfurt am Main, 2015 
                                           Pressemitteilung des Landessportbundes Hessen

 
 
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