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veröffentlicht am 13.04.2025
Achtung - Künstlersozialkasse auch für Vereine relevant
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist seit 1. Januar 2025 Teil des Verbundsystems

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist seit 1. Januar 2025 Teil des Verbundsystems der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sorgt mit der Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern sie koordiniert die Beitragsabführung für ihre Versicherten zu einer Krankenversicherung freier Wahl und zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Künstlersozialkasse auch für Sportvereine relevant Viele Sportvereine greifen in vielfältiger Weise auf die Expertise selbstständiger Künstlerinnen und Künstler sowie Publizisten und Publizistinnen zurück. Diese Zusammenarbeit ermöglicht es, Vereinsveranstaltungen professionell zu gestalten, die Außenwirkung zu verbessern und den Verein moderner aufzustellen. Die häufigsten Berufsgruppen, die von Vereinen beauftragt werden, sind:
Sportvereine sind verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen, wenn sie Dienstleistungen von selbstständigen Kreativen in Anspruch nehmen, die eindeutig künstlerischer oder publizistischer Natur sind. Dies betrifft nicht nur regelmäßige, sondern auch einmalige oder gelegentliche Aufträge. Dabei ist es unerheblich, ob die Leistungen im Rahmen einer großen Veranstaltung oder für kleinere interne Projekte erbracht werden. Auch Honorare, die nicht direkt als künstlerisch wahrgenommen werden, können abgabepflichtig sein, sofern die Tätigkeit eindeutig der Kunst oder Publizistik zuzuordnen ist. Die KSK prüft regelmäßig, ob Vereine ihre Abgabepflichten ordnungsgemäß erfüllen. Beispiele:
In § 24 KSVG war bislang eine Bagatellgrenze für erteilte Aufträge von 450 Euro pro Jahr vorgesehen. Wer also im Jahr 2024 Aufträge innerhalb eines Kalenderjahres bis zu einer Entgeltsumme von insgesamt 450 Euro erteilt hat, muss keine Künstlersozialabgabe abführen. Ebenso sind im Veranstaltungsbereich die meisten „nicht kommerziellen“ Veranstalter und Vereine in der Regel abgabefrei, sofern diese nicht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchführen. Zum 01.01.2025 wurde die Bagatellgrenze von 450 € auf 1.000 € angehoben (§ 24 Abs. 2 S. 2 KSVG). Gibt es noch weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht? Ausgenommen von der Abgabepflicht sind nach § 25 Abs. 2 KSVG ferner die steuerfreien Einnahmen gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) und gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale). Wichtig: Bis zum Jahr 2024 galt die Ausnahme nur für die Übungsleiterpauschale. Was ist zu tun? Prüfen Sie, ob sie womöglich Leistungen in Anspruch nehmen, die KSK-Relevanz haben. Die KSK hält umfangreiche Informationen und Checklisten auf ihrer Homepage vor. In Zweifelsfällen sollte man sich zwecks Abklärung direkt an die KSK wenden. Umfangreich Kontaktdaten sind ebenso auf der Homepage der KSK hinterlegt. Stand: 02/2025 |