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veröffentlicht am 28.04.2023

Gesetzliche Neuregelung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen

„Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“

Gesetzliche Neuregelung zu hybriden und virtuellen Mitgliederversammlungen


Am 9. Februar 2023 hat der Bundestag das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 3. März 2023 zugestimmt, bevor es am 20. März 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 72) veröffentlicht wurde (abrufbar unter www.recht.bund.de). Seit dem 21. März 2023 sind somit die neuen Regelungen des § 32 BGB in Kraft. Vereine können nun hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen durchführen, ohne dass dies explizit in ihrer Satzung geregelt sein muss.

In § 32 BGB wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt, der lautet:
„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Doch was heißt das im Einzelnen und was ist Vereinen zu empfehlen?

Kurz zusammengefasst erlaubt § 32 Abs. 2 BGB n.F. Vereinen die Durchführung von Mitgliederversammlungen in hybrider (Mischform aus Präsenz und digitaler Teilnahme) und rein virtueller  (ausschließlich digitale Teilnahme) Form, ohne dass die Satzung hierzu Regelungen enthalten muss. Der Gesetzgeber lässt jedoch lediglich hybride Mitgliederversammlungen ohne weitere Voraussetzungen zu (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BGB), während die Durchführung von rein virtuellen Mitgliederversammlungen erst dann möglich ist, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, dass das Einberufungsorgan – zumeist der Vorstand – zukünftig dazu ermächtigt wird (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BGB).

„Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, dass zukünftig rein virtuelle Mitgliederversammlungen möglich sein sollen, ist eine Besonderheit, die wir aus dem Vereinsrecht in dieser Form bisher nicht kennen“, sagt Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement des lsb h. „Normalerweise findet man die Regelungen zur Durchführung von Mitgliederversammlungen entweder im BGB oder in der Satzung“, so Weller weiter.Auf der einen Seite ist es gut, dass der Gesetzgeber nun neben der Präsenzversammlung auch digitale Versammlungsformate ohne explizite Satzungsregelung zulässt, auf der anderen Seite kann insbesondere die Regelung zu rein virtuellen Mitgliederversammlungen und dem hierfür notwendigen Beschluss der Mitgliederversammlung in der Praxis zu Problemen führen.

Die gesetzliche Regelung zu schriftlichen Beschlussfassungen außerhalb von Mitgliederversammlungen (§ 32 Abs. 3 BGB neu) wurde inhaltlich nicht geändert. Dies bedeutet, dass es nach wie vor für diese Form der Beschlussfassung der schriftlichen Zustimmung aller (!) Vereinsmitglieder bedarf, was in der Praxis nur sehr selten zu erreichen ist und daher ausschließlich für Vereine mit wenigen Mitgliedern eine Option darstellt.

Im Übrigen sind die neuen Regelungen zu Mitgliederversammlungen gemäß § 28 BGB auch für Sitzungen des Vorstands entsprechend anwendbar.

Fazit:
Die gesetzliche Neuregelung zu Mitgliederversammlungen ist zwar zu begrüßen, da sie digitale Versammlungsformate ermöglicht. Dennoch empfiehlt der lsb h seinen Vereinen, die verschiedenen Möglichkeiten zur Durchführung von Mitgliederversammlungen eindeutig in der Satzung zu regeln.
Mögliche Satzungsbausteine zu den verschiedenen Varianten „in Präsenz, hybrid oder virtuell“ und „in Präsenz oder virtuell“ sowie zu schriftlichen Beschlussfassungen unter erleichterten Voraussetzungen unter Dokumente und Vorlagen.

Steffen Kipper

Geschäftsbereichsleiter Lsbh

Tel.: 069 6789-255

Fax: -303
E-Mail: skipper@lsbh.de

 
 
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